Findok · Richtlinien
ZK-0612
4.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
4.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten
Nachfolgend wird das Notfallverfahren beschrieben, das in den folgenden Fällen zur Anwendung kommen soll:
(1) Nichtverfügbarkeit des Systems beim Anmelder,
(2) Funktionsstörungen des Netzwerks zwischen dem Anmelder und der Zollverwaltung.
4.2.1. Zuständigkeit
Die Entscheidung zur Anwendung des Notfallverfahrens bei einem Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten erfolgt innerhalb deren Öffnungszeiten durch die Zollstelle.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle trifft diese Entscheidung Triple C Austria.
Sollten keine Informationen bei den Zollstellen von einem Systemausfall bekannt sein, ist von den Zollstellen Kontakt mit Triple C Austria aufzunehmen.
Jedenfalls ist ein möglicher Missbrauch des Notfallverfahrens zu unterbinden.
Daher bedarf jede Inanspruchnahme des Notfallverfahrens vorab der Zustimmung durch die Zollbehörden.
Um diese Zustimmung zu erhalten, muss jeder e-Zoll-Anwender der Zollbehörde das Vorliegen eines Systemausfalls mittels Standard-Fax (siehe Muster laut Anlage 5 - Beginn Fallback WB) mitteilen.
Dieses Fax ist gleichzeitig sowohl an das zuständige Kundenteam als auch an Triple C Austria zu übermitteln und hat nachstehende Angaben zu beinhalten:
den Grund des Systemausfalls,
den Beginn
Name des anwesenden Zollverantwortlichen und
Festnetztelefonnummer (für eventuell Rückruf)
Sind die Zollbehörden mit der erklärten Nichtverfügbarkeit einverstanden, so teilen sie dem Hauptverpflichteten die Zustimmung zur Anwendung des Notfallverfahrens mit. Zusätzlich können sie nähere Angaben verlangen oder Kontrollen durchführen.
Jedoch lehnen die Zollbehörden ihre Zustimmung in Fällen von systematischen Ankündigungen eines Systemausfalls seitens eines einzigen e-Zoll-Anwenders ab.
Wenn das System wieder funktioniert, teilt der e-Zoll-Anwender dies sowohl dem zuständigen Kundenteam als auch Triple C Austria mittels Standard-Fax (siehe Muster laut Anlage 6 - Ende Fallback WB) mit.
4.2.2. Sicherstellung der Anwesenheit von Zollsachbearbeitern zum Zeitpunkt der Anwendung von Fallback
Um vermeiden zu können, dass - bereits vorbereitete - Anmeldungen bei Abwesenheit von Zollsachbearbeitern von nicht zollkundigen Mitarbeitern der e-zoll-Anwender unter Berufung auf Nichtverfügbarkeit des Systems oder Funktionsstörungen des Netzwerks im Notfallverfahren abgegeben werden, ist in dem Standard-Fax, welches vom e-zoll-Anwender bei beabsichtigter Inanspruchnahme des Notfallverfahrens den Zollamt-Kundenteams zu übermitteln ist, eine Festnetztelefonnummer jener Örtlichkeit bekannt zu geben, von dem aus üblicherweise Anmeldungen abgegeben werden. Die Zollamt-Kundenteams haben so die Möglichkeit zu überprüfen, ob ein Zollsachbearbeiter beim e-zoll-Anwender anwesend ist.
4.2.3. Überwachung der Häufigkeit
Macht ein e-Zoll-Anwender mehr als 2% seiner jährlichen Anmeldungen im Rahmen des Notfallverfahrens bei Nichtverfügbarkeit seines Systems oder Funktionsstörungen des Netzwerks, so wird überprüft, ob die Bedingungen für seine Zulassung noch gegeben sind.
Diese prozentuelle Regelung ist von den Zollamt-Kundenteams zu überwachen (max. 2% der Anmeldungen im Notfallverfahren).
Wird ein Überschreiten dieser Grenze festgestellt, so kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilnahme am Informatikverfahren (technische Erfordernisse, Software, usw.) überprüft werden.
Zusätzlich sind bei e-Zoll-Anwendern, bei denen die 2% - Grenze überschritten worden ist, die Anzahl der Kontrollen spürbar zu erhöhen.
Weiters kann seitens der Zollbehörde bei festgestelltem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Teilnahme am Informatikverfahren sowie bei anhaltender Überschreitung der zulässigen Anzahl an Fallbackanmeldungen der Widerruf angedroht und in letzter Konsequenz ausgesprochen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF