Findok · Richtlinien
VB-0800
8.4. Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien
überholte Fassung (bis 31.12.2022)Richtlinie2022-0.246.139gilt ab 02.04.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.04.2022 bis 31.12.2022.
01.03.200701.09.200808.10.201023.07.201101.01.201201.10.202001.01.202102.04.202201.01.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
8.4. Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien
(1) Abfälle, die zur Untersuchung in Laboratorien bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, sind von der
Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 sowie
von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular mitzuführen,
ausgenommen, sofern die Abfallmenge ein Gewicht von max. 25 kg aufweist.
(2) Die Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse unterliegt jedoch auch den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 8.4. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7639" anzugeben.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.246.139
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 34)
- Gültig
- 02.04.2022 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF