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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.4. Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien

überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.09.2020.

Wortlaut laut Findok

8.4. Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien (1) Abfälle, die zur Untersuchung in Laboratorien bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 sowie von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular mitzuführen, ausgenommen, sofern die Abfallmenge ein Gewicht von max. 25 kg aufweist. (2) Die Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse unterliegt jedoch auch den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 8.4. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7639" anzugeben.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2012 bis 30.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF