Findok · Richtlinien
VB-0800
5.2. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
01.03.200701.09.200808.10.201023.07.201108.08.201207.02.201301.05.201601.10.202001.01.202101.01.202231.07.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
5.2. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr von Abfällen (Abschnitt 1.1.) sind erforderlich:
a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 5.2.1.) und
b)ein Notifikationsbegleitschein (siehe Abschnitt 5.2.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der letzten zuständigen Transitbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste).
(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen bilden erforderliche Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und sind in der Anmeldung anzuführen. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen siehe die Abschnitt 5.2.1. und Abschnitt 5.2.2.
(3) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF