Findok · Richtlinien
VB-0800
5.2. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.
01.03.200701.09.200808.10.201023.07.201108.08.201207.02.201301.05.201601.10.202001.01.202101.01.202231.07.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
5.2. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr von Abfällen (Abschnitt 1.1.) sind erforderlich:
a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie (siehe Abschnitt 5.2.1.) und
b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 5.2.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der letzten zuständigen Transitbehörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste).
(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der der letzten zuständigen Transitbehörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie - durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen bilden erforderliche Unterlagen für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Unterlagen sind im Feld 44 der Anmeldung anzugeben. Während des Transports müssen diese Unterlagen mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen siehe die Abschnitt 5.2.1. und Abschnitt 5.2.2.
(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.624.073
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.10.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF