Findok · Richtlinien
VB-0800
11. Besondere Bestimmungen
überholte Fassung (bis 31.12.2013)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2013gilt ab 01.07.2013
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2013 bis 31.12.2013.
Wortlaut laut Findok
11. Besondere Bestimmungen
Die
mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82 AWG 2002
Die mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht sind im Rahmen der ihnen nach dem AWG 2002 obliegenden Befugnisse zur Kontrolle von Abfällen berechtigt. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0057-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.07.2013 bis 31.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF