Findok · Richtlinien
VB-0800
11. Besondere Bestimmungen
überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 01.01.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2014 bis 30.09.2020.
Wortlaut laut Findok
11. Besondere Bestimmungen
Die
mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82 AWG 2002
Die mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowiedie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82 AWG 2002 zur Kontrolle von Abfällen berechtigt. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.01.2014 bis 30.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF