Findok · Richtlinien
VB-0800
7.2. Interne Transporte
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
7.2. Interne Transporte
(1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 i.V.m. § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (z. B. ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen:
1.Abfallbeschreibung;
2.Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
3.Bestimmungsort und
4.Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
(2) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF