Findok · Richtlinien
VB-0800
7.2. Interne Transporte
überholte Fassung (bis 04.07.2013)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2013gilt ab 23.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 04.07.2013.
Wortlaut laut Findok
7.2. Interne Transporte
(1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 iVm § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (zB ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen:
1.Angaben zum Abfall (Beschreibung);
2.Bestimmungsort und
3.Name und Anschrift des Abfallbesitzers.
(2) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0054-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 34)
- Gültig
- 23.07.2011 bis 04.07.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF