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Findok · Richtlinien

VB-0800

7.2. Interne Transporte

überholte Fassung (bis 04.07.2013)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2013gilt ab 23.07.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 04.07.2013.

Wortlaut laut Findok

7.2. Interne Transporte (1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 iVm § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (zB ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen: 1.Angaben zum Abfall (Beschreibung); 2.Bestimmungsort und 3.Name und Anschrift des Abfallbesitzers. (2) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0054-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 34)
Gültig
23.07.2011 bis 04.07.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF