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Findok · Richtlinien

VB-0800

8. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 25.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2016gilt ab 07.02.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2013 bis 25.09.2016.

Wortlaut laut Findok

8. Ausnahmen 8.1. Gefährliche Abfälle (1) Das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" (im innerösterreichischen Verkehr) ist nicht erforderlich, wenn für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind (Ausstufung). Das Ausstufungsverfahren ist in den §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle geregelt. Die Ausstufung ist möglich für a)eine Einzelcharge oder b)für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität. (2) Als Nachweise über die Durchführung eines solchen Ausstufungsverfahrens kommen in Betracht: 1.ein vollständig ausgefüllter Vordruck "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639") gemäß Anlage 3 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (siehe Anlage 2 Muster 4), wobei die Beurteilung der Ausstufung (Teil II des Vordrucks) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt (dabei muss es sich nicht um eine Behörde handeln!) erfolgt sein muss, oder 2.eine Bestätigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639") des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde, oder 3.ein Feststellungsbescheid (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624"), in dem festgestellt wird, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde (Feststellungsbescheide, die sich auf die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, beziehen, sind im Hinblick darauf, dass diese Verordnung mit Wirkung vom 28. Februar 1998 außer Kraft getreten ist, nicht als Nachweis einer Ausstufung anzuerkennen). (3) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 erst mit der Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich. Bei einer allfälligen Beförderung derartiger Abfälle ist das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" daher trotz Vorliegen einer Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung erforderlich. (34) Wird eine "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" vorgelegt und bestehen Bedenken darüber, dass diese Abfälle dennoch gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, ist nach Abschnitt 9 (Feststellungsverfahren) vorzugehen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0080-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 34)
Gültig
07.02.2013 bis 25.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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