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Findok · Richtlinien

VB-0800

8. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 30.07.2023)Richtlinie2022-0.913.188gilt ab 02.04.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.04.2022 bis 30.07.2023.

Wortlaut laut Findok

8. Ausnahmen 8.1. Gefährliche Abfälle (1) Das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" (im innerösterreichischen Verkehr) ist nicht erforderlich, wenn für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind (Ausstufung). Das Ausstufungsverfahren ist in den §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 geregelt. Die Ausstufung ist möglich für a)eine Einzelcharge oder b)Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle. Wiederkehrend anfallende Abfälle sind regelmäßig anfallende Abfälle, die aber in einem oder mehreren Parametern starke, grenzwertrelevante Schwankungen bezogen auf die einzuhaltenden Grenzwerte aufweisen, sodass ein statistisches Untersuchungssystem (wie das für Abfallströme) kein gesichertes Ergebnis hinsichtlich der Ausstufbarkeit liefern könnte. Als Beispiel können Abfälle aus Abfallbehandlungsprozessen mit stark heterogenen Inputmaterialien wie zB verunreinigte Aushubmaterialien oder verschiedene Metallhydroxid-Schlämme genannt werden. (2) Als Nachweise über die Durchführung eines solchen Ausstufungsverfahrens kommen in Betracht: 1.ein vollständig ausgefüllter Vordruck "Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020" gemäß Anhang 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (siehe Anlage 2 Muster 4) oder 2.ein Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass eine Ausstufung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020 durchgeführt wurde. (3) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 erst mit der Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich. Bei einer allfälligen Beförderung derartiger Abfälle ist das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" daher trotz Vorliegen einer Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung erforderlich. (4) Wird eine "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" vorgelegt und bestehen Bedenken darüber, dass diese Abfälle dennoch gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, ist nach Abschnitt 9 (Feststellungsverfahren) vorzugehen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.913.188
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
32, 33 (geltend: 34)
Gültig
02.04.2022 bis 30.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF