Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
Die Durchfuhr der in der Grünen Liste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle ist von der
Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 5.2. Abs. 1 lit. a) sowie
von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitschein (Abschnitt 5.2. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie im Bestimmungsland ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Drittland die Abfälle stammen und für welches Drittland sie bestimmt sind. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF