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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.

Wortlaut laut Findok

8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen Die Durchfuhr der in der Grünen Liste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 5.2. Abs. 1 lit. a) sowie von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitschein (Abschnitt 5.2. Abs. 1 lit. b) mitzuführen, ausgenommen, wenn sie im Bestimmungsland ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Drittland die Abfälle stammen und für welches Drittland sie bestimmt sind. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 34)
Gültig
01.03.2007 bis 31.08.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF