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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

überholte Fassung (bis 19.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0125-IV/8/2008gilt ab 01.09.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2008 bis 19.04.2009.

Wortlaut laut Findok

8.2.3. Durchfuhr von Grüne-Liste-Abfällen (1) Die Durchfuhr der in dervon Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen ListeAbfallliste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle von und nach Staaten, in denen der OECD-Beschluss3) gilt, ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 5.2.. Abs. 1 lit. a) sowie von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitscheinein Notifizierungsformular (Abschnitt 5.2.. Abs. 1 lit. b) mitzuführen, ausgenommen,, wenn sie im Bestimmungsland ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davonDie beabsichtigte Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg von und nach Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, aus welchem Drittland unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle stammen und für welches Drittland sie bestimmt sindabzuschließen. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise sieheIn diesem Vertrag ist jedenfalls Abschnitt 8.2.5auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden. (2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe auch Abschnitt 8.2.5. 3 ) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0125-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 34)
Gültig
01.09.2008 bis 19.04.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF