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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.

Wortlaut laut Findok

8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen (1) Die Einfuhr der in der Grünen Liste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. a) sowie von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitschein (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. b) mitzuführen, ausgenommen, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Drittland die Abfälle eingeführt werden. (2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe Abschnitt 8.2.5.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 34)
Gültig
01.03.2007 bis 31.08.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF