Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
überholte Fassung (bis 19.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0125-IV/8/2008gilt ab 01.09.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2008 bis 19.04.2009.
01.03.200701.09.200820.04.200908.10.201023.07.201101.01.201208.08.201201.10.202001.01.202102.04.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
(1) Die Einfuhr der in dervon Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen ListeAbfallliste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss1) gilt, ist von der
Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. a) sowie
von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitscheinein Notifizierungsformular (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft ausschließlich. Die beabsichtigte Einfuhr von zur Verwertung bestimmt sinden Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Diese Ausnahme gilt unabhängig davonBeim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, aus welchem DrittlandMuster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle eingeführtabzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe auch Abschnitt 8.2.5.
1
) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0125-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.09.2008 bis 19.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF