RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0800

1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall (1) Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist nicht deskriptiv (= beschreibend, was Abfall ist), sondern normativ (= festsetzend, was Abfall im Sinne dieses Gesetzes sein soll). (2) Die alternative Kombination aus subjektivem oder objektivem Abfallbegriff bewirkt, dass der Abfallbegriff erfüllt ist, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. (3) Das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs setzt eine Transaktion bzw. eine konkretisierte Transaktionsabsicht hinsichtlich einer beweglichen Sache voraus. Der subjektive Abfallbegriff ist daher "transaktionsbezogen". Der objektive Abfallbegriff ist "zustands- bzw. auswirkungsbezogen".

Normen und Schlagworte

Grüne ListeGelbe ListeRote Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.624.073
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 34)
Gültig
01.10.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF