Findok · Richtlinien
VB-0800
1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall
überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 23.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 30.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1.1.2. Kriterien für die Einstufung von Materialien als Abfall oder Nicht-Abfall
(1) Der Abfallbegriff des AWG 2002 ist nicht deskriptiv (= beschreibend, was Abfall ist), sondern normativ (= festsetzend, was Abfall im Sinne dieses Gesetzes sein soll).
(2) Die alternative Kombination aus subjektivem oder objektivem Abfallbegriff bewirkt, dass der Abfallbegriff erfüllt ist, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.
(3) Das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs setzt eine Transaktion bzw. eine konkretisierte Transaktionsabsicht hinsichtlich einer beweglichen Sache voraus. Der subjektive Abfallbegriff ist daher "transaktionsbezogen". Der objektive Abfallbegriff ist "zustands- bzw. auswirkungsbezogen".
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
- Gültig
- 23.07.2011 bis 30.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF