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Findok · Richtlinien

VB-0800

6. Verbringen innerhalb der Union

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

6. Verbringen innerhalb der Union 6.1. Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten (1) Für die Verbringung von Abfällen (Abschnitt 1.1.) zwischen Mitgliedstaaten sind erforderlich: a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, außer es handelt sich um eine Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich (siehe Abschnitt 6.1.1.), und b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 6.1.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/topics/waste-and-recycling/waste-shipments_en veröffentlichte Liste). (2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - durchzuführen. (3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen müssen während des Transports mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage oder Nichtmitführen dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. (4) Bei gefährlichen Abfällen und bei POP-Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" nicht erforderlich.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
34 (geltend: 34)
Gültig
31.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF