Findok · Richtlinien
VB-0800
4.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
überholte Fassung (bis 22.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2010gilt ab 01.09.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2008 bis 22.07.2011.
Wortlaut laut Findok
4.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
(1) Die Bewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Ausfuhr von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Ausfuhr nicht durchgeführt werden.
(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch den das zugehörigen Notifikationsbegleitschein Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0113-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.09.2008 bis 22.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF