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Findok · Richtlinien

VB-0800

4.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

4.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (1) Die Bewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Ausfuhr von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Ausfuhr nicht durchgeführt werden. (2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF