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Findok · Richtlinien

VB-0800

2.3. Pflichten der Parteien

überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 01.07.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2013 bis 30.09.2020.

Wortlaut laut Findok

2.3. Pflichten der Parteien (1) Gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 haben die durch das AWG 2002 verpflichteten Personen oder die Beauftragen dieser Personen den Zollorganen und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen. (2) Verstöße gegen die in Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtungen sind nach § 79 Abs. 21 Z 2421 AWG 2002 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 360840 Euro bis 7.27041.200 Euro strafbar.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
Gültig
01.07.2013 bis 30.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF