Findok · Richtlinien
VB-0800
2.3. Pflichten der Parteien
geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Wortlaut laut Findok
2.3. Pflichten der Parteien
(1) Gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 haben die durch das AWG 2002 verpflichteten Personen oder die Beauftragen dieser Personen den Zollorganen und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(2) Verstöße gegen die in Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtungen sind nach § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 840 Euro bis 41.200 Euro strafbar.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.542.031
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF