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Findok · Richtlinien

VB-0800

7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle

überholte Fassung (bis 22.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2010gilt ab 08.10.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.10.2010 bis 22.07.2011.

Wortlaut laut Findok

7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle 7.1. Begleitscheinsystem (1) Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss während der Beförderung von gefährlichen Abfällen (Abschnitt 1.1. Abs. 3), ausgenommen Problemstoffe, ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" (Anlage 2 Muster 3, Muster 3) mitgeführt werden. Das Begleitscheinsystem und die Handhabung der Begleitscheine wird durch die §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 festgelegt. (2) Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1 der Abfallnachweisverordnung 2003) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 5 und § 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 eingehalten werden. (3) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von gefährlichen Abfällen ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular erforderlich. (4) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von "normalen" Abfällen (Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind) ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular noch ein Abfallbegleitschein erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0113-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 34)
Gültig
08.10.2010 bis 22.07.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF