Findok · Richtlinien
VB-0800
7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle
überholte Fassung (bis 07.10.2010)RichtlinieBMF-010311/0089-IV/8/2009gilt ab 01.09.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2008 bis 07.10.2010.
Wortlaut laut Findok
7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle
7.1. Begleitscheinsystem
(1) Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss während der Beförderung von gefährlichen Abfällen (Abschnitt 1.1. Abs. 3), ausgenommen Problemstoffe, ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" (Anlage 2, Muster 3) mitgeführt werden. Das Begleitscheinsystem und die Handhabung der Begleitscheine wird durch die §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 festgelegt.
(2) Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1 der Abfallnachweisverordnung 2003) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 5 und § 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 eingehalten werden.
(3) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von gefährlichen Abfällen ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein NotifikationsbegleitscheinNotifizierungsformular erforderlich.
(4) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von "normalen" Abfällen (Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind) ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein NotifikationsbegleitscheinNotifizierungsformular noch ein Abfallbegleitschein erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0089-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.09.2008 bis 07.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF