Findok · Richtlinien
VB-0800
6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
(1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Verbringung nicht durchgeführt werden, es sei denn es handelt sich um eine Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich. In diesem Fall ist eine Zustimmung nämlich nur in bestimmten Fällen zu erlassen (zB wenn Auflagen vorzuschreiben sind).
(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt wird.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.624.073
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.10.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF