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Findok · Richtlinien

VB-0800

6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Verbringung nicht durchgeführt werden, es sei denn es handelt sich um eine Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich. In diesem Fall ist eine Zustimmung nämlich nur in bestimmten Fällen zu erlassen (zB wenn Auflagen vorzuschreiben sind). (2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt wird.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.624.073
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 34)
Gültig
01.10.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF