Findok · Richtlinien
VB-0800
6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
(1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Verbringung nicht durchgeführt werden.
(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch den zugehörigen Notifikationsbegleitschein erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF