Findok · Richtlinien
VB-0800
3.2. Maßgeblicher Zustand
überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 23.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 30.09.2020.
Wortlaut laut Findok
3.2. Maßgeblicher Zustand
Bei der Beurteilung, ob eine bewegliche Sache Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, ist deren Zustand zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes (über die Zollgrenze) maßgebend. Ist eine Sache zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht als Abfall anzusehen, fällt sie auch dann nicht unter die Einfuhrbeschränkungen, wenn die Sache (beispielsweise durch unsachgemäße Lagerung in einem Zolllager) bei einer Überführung in den freien Verkehr als Abfall anzusehen ist. In diesem Fall ist der Abfall nämlich in Österreich angefallen und wurde nicht aus einem Drittland eingeführt.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
- Gültig
- 23.07.2011 bis 30.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF