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Findok · Richtlinien

VB-0800

3.2. Maßgeblicher Zustand

überholte Fassung (bis 22.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2010gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 22.07.2011.

Wortlaut laut Findok

3.2. Maßgeblicher Zustand Bei der Beurteilung, ob eine bewegliche Sache Abfall im Sinne des AWG 2002 ist, ist deren Zustand zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes (über die Zollgrenze) maßgebend. Ist eine Sache zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nicht als Abfall anzusehen, fällt sie auch dann nicht unter die Einfuhrbeschränkungen, wenn die Sache (beispielsweise durch unsachgemäße Lagerung in einem Zolllager) bei einer Überführung in den freien Verkehr als Abfall anzusehen ist. In diesem Fall ist der Abfall nämlich in Österreich angefallen und wurde nicht aus einem Drittland eingeführt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0113-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 34)
Gültig
01.03.2007 bis 22.07.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF