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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.2. Ausfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

überholte Fassung (bis 07.10.2010)RichtlinieBMF-010311/0089-IV/8/2009gilt ab 05.11.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.11.2009 bis 07.10.2010.

Wortlaut laut Findok

8.2.2. Ausfuhr von Grüne-Liste-Abfällen (1) Die Ausfuhr von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) in aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss2) gilt, ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 4.2. Abs. 1 lit. a) sowie von der Verpflichtung, dafür ein Notifizierungsformular (Abschnitt 4.2. Abs. 1 lit. b) mitzuführen, ausgenommen. Die beabsichtigte Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg in Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden. Werden Abfälle der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) zur Verwertung in andere Länder ausgeführt, so bestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 für die nachstehend angeführten Länder Sonderregelungen (Verbote, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten): Ägypten Algerien Andorra Argentinien Bangladesch Belarus (Weißrussland) Benin Bosnien und Herzegowina Botswana Brasilien Chile China Chinesisch-Taipeh (Taiwan) Costa Rica Côte d'Ivoire Georgien Guyana Hongkong (China) Indien Indonesien Iran Israel Kenia Kirgisistan Kroatien Kuba Libanon Liechtenstein Macau (China) Malawi Malaysia Mali Marokko Moldau Montenegro Nepal Oman Pakistan Paraguay Peru Philippinen Russische Förderation Serbien Seychellen Singapur Sri Lanka Südafrika Thailand Togo Tunesien Ukraine Vietnam. Diese Länder sowie die jeweiligen Sonderregelungen sind in Anlage 4 angeführt. (2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe auch Abschnitt 8.2.5. 2 ) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0089-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 34)
Gültig
05.11.2009 bis 07.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF