Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2.2. Ausfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
überholte Fassung (bis 07.10.2010)RichtlinieBMF-010311/0089-IV/8/2009gilt ab 05.11.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.11.2009 bis 07.10.2010.
01.03.200701.09.200820.04.200905.11.200908.10.201023.07.201101.01.201208.08.201201.07.201308.08.201401.01.201618.08.201601.10.202001.01.202109.11.202102.04.202201.01.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
8.2.2. Ausfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
(1) Die Ausfuhr von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) in aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss2) gilt, ist von der
Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 4.2. Abs. 1 lit. a) sowie
von der Verpflichtung, dafür ein Notifizierungsformular (Abschnitt 4.2. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen. Die beabsichtigte Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg in Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.
Werden Abfälle der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) zur Verwertung in andere Länder ausgeführt, so bestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 für die nachstehend angeführten Länder Sonderregelungen (Verbote, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten):
Ägypten
Algerien
Andorra
Argentinien
Bangladesch
Belarus (Weißrussland)
Benin
Bosnien und Herzegowina
Botswana
Brasilien
Chile
China
Chinesisch-Taipeh (Taiwan)
Costa Rica
Côte d'Ivoire
Georgien
Guyana
Hongkong (China)
Indien
Indonesien
Iran
Israel
Kenia
Kirgisistan
Kroatien
Kuba
Libanon
Liechtenstein
Macau (China)
Malawi
Malaysia
Mali
Marokko
Moldau
Montenegro
Nepal
Oman
Pakistan
Paraguay
Peru
Philippinen
Russische Förderation
Serbien
Seychellen
Singapur
Sri Lanka
Südafrika
Thailand
Togo
Tunesien
Ukraine
Vietnam.
Diese Länder sowie die jeweiligen Sonderregelungen sind in Anlage 4 angeführt.
(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe auch Abschnitt 8.2.5.
2
) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0089-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 34)
- Gültig
- 05.11.2009 bis 07.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF