Findok · Richtlinien
VB-0800
1.1.4. Objektiver Abfallbegriff
überholte Fassung (bis 22.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2010gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 22.07.2011.
Wortlaut laut Findok
1.1.4. Objektiver Abfallbegriff
(1) Das für die Feststellung des objektiven Abfallbegriffs maßgebliche öffentliche Interesse ist taxativ in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben (siehe Abschnitt 1.1.1.).
(2) Entscheidend für die Frage, ob Abfalleigenschaft im objektiven Sinne gegeben ist, ist der tatsächliche Effekt der betreffenden Materialien auf die Umwelt. Für die Ermittlung des objektiven Abfallbegriffs sind daher jene Gefahren für die Umwelt (das den jeweiligen Materialien anhaftende Gefährdungspotential) zu berücksichtigen, die von den beweglichen Sachen selbst ausgehen und die durch die Erfassung und Behandlung dieser beweglichen Sachen als Abfall hintangehalten werden können.
(3) Ein Produkt entsteht nur unter der Voraussetzung, dass auch der subjektive Abfallbegriff wegen fehlender Entledigungsabsicht nicht zutrifft. Auch ein neues "Produkt" wird bei Vorliegen der Entledigungsabsicht zu "Abfall".
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0113-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 22.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF