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Findok · Richtlinien

VB-0800

1.1.4. Objektiver Abfallbegriff

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

1.1.4. Objektiver Abfallbegriff (1) Das für die Feststellung des objektiven Abfallbegriffs maßgebliche öffentliche Interesse ist taxativ in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben (siehe Abschnitt 1.1.1.). (2) Entscheidend für die Frage, ob Abfalleigenschaft im objektiven Sinne gegeben ist, ist der tatsächliche Effekt der betreffenden Materialien auf die Umwelt. Für die Ermittlung des objektiven Abfallbegriffs sind daher jene Gefahren für die Umwelt (das den jeweiligen Materialien anhaftende Gefährdungspotential) zu berücksichtigen, die von den beweglichen Sachen selbst ausgehen und die durch die Erfassung und Behandlung dieser beweglichen Sachen als Abfall hintangehalten werden können. (3) Ein Produkt entsteht nur unter der Voraussetzung, dass auch der subjektive Abfallbegriff wegen fehlender Entledigungsabsicht nicht zutrifft. Auch ein neues "Produkt" wird bei Vorliegen der Entledigungsabsicht zu "Abfall".

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.624.073
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 34)
Gültig
01.10.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF