Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0112-W/05
Im Zusammenhang mit der Verbringung von Tabakwaren mit slowakischem Ursprung ins österreichische Steuergebiet leitete das Zollamt ein Finanzstrafverfahren wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte ein.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0112-W/05vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist es im Sinne von § 82 Abs.1 FinStrG notwendig, dass die Finanzstrafbehörde sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite ausreichende Verdachtsgründe hat. Bloße Gerüchte oder vermutete Geschehensabläufe reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., geb. X, wohnhaft in Y, vertreten durch S.,
Rechtsanwalt, Z, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. August
2005 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 14. Juli 2005,
Zl. 100/90.895/2005-AFB/Pö, SN.100/2005/00783-001, dieses vertreten
durch Hofrat Dr. Egon Vogt, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführerin,
im Folgenden: Bf.) das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass sie am 26.5.2005 im Zollgebiet der EU, nämlich im
Mitgliedstaat Slowakei, vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren,
nämlich 600 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro", hinsichtlich
welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels nach
§ 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, an sich brachte und
anschließend versuchte, diese Waren über die Grenzkontrollstelle Berg
in das Steuergebiet der Republik Österreich zu verbringen und in diesem
Zusammenhang versuchte, die Vorschriften über das Verbot mit dem Handel von
Tabakerzeugnissen zu verletzen und hiermit die Finanzvergehen nach §§
13, 37 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG (Versuch, vorsätzliche
Abgabenhehlerei, vorsätzlicher Eingriff in die Monopolrechte) begangen
habe.
Begründet wurde die Einleitung mit dem von der
Grenzkontrollstelle Berg am 26.5.2005 angezeigten Sachverhalt und auf die
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der vom slowakischen Rechtsanwalt S vertretenen Beschuldigten vom
15. August 2005 (Postaufgabe), in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Es sei wahr, dass sie am 26.5.2005 gemeinsam mit ihrem
Bekannten K. in dessen PKW der Marke VW Passat, behördliches slowakisches
Kennzeichen N, die Grenzkontrollstelle passiert habe. Zweck der Reise war ein
einmonatiger Urlaub in Italien, bei dem sie auch ihren dort aufhältigen
Sohn J. besuchen wollte. Aus diesem Grund habe sie auf dem Gebiet der
Slowakischen Republik 800 Stück (= 4 Stangen) Zigaretten der Marke
"Marlboro" gekauft, von denen sie eine Stange für sich und die übrigen
drei als Geschenk für ihren Sohn mitbrachte. Es sei ihr nicht bewusst
gewesen, gegen österreichische Gesetze zu verstoßen und sie
hätte andernfalls die Zigaretten nicht als Geschenk für ihren Sohn
mitgenommen. Sie ersuche daher, das Strafverfahren einzustellen bzw. bei anderer
Meinung die Strafanwendung mit angemessener Geldstrafe zu erwägen.
Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens holte der
unabhängige Finanzsenat am 22.5.2006 eine Stellungnahme des Zollamtes Wien
ein, derzufolge aus den Aufschriften und Steuerbanderolen auf den
streitverfangenen Zigaretten zu ersehen ist, dass es sich um Zigaretten
slowakischer Herkunft handelt.
Am 7.2.2007 wurde gemäß
§ 6 des Gesetzes
über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) ein
inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass bei der Grenzkontrollstelle Berg bei einer Kontrolle anlässlich der
Einreise von Bf. und K am 26.5.2005 mit dem von letzterem gelenkten o.a. PKW
unter der Abdeckung des Reserverades 8 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro
vorgefunden wurden. Es konnten den beiden Reisenden je 4 Stangen zugeordnet
werden, von denen je 3 Stangen gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG
beschlagnahmt und je eine Stange als Freimenge überlassen wurden.
Am 14.7.2005 erging aufgrund des Sachverhalts der o.a.
Einleitungsbescheid.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende
Bestimmungen von Belang:
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der EU) verbringt.
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem
oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über
... das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung,
Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder
Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit
Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der
Tabaksteuer befreit sind; ...
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz: Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von
Belang:
Gemäß
§ 29 Abs.1 Tabaksteuergesetz sind
Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf erwirbt
und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn sie nicht für
gewerbliche Zwecke (§ 27) bestimmt sind.
Hiervon besteht gemäß
§§ 29a Abs.1 und
44f Abs.2 Z.2 Tabaksteuergesetz eine Ausnahmeregelung, wonach für eine bis
zum 31.12.2008 reichende Übergangszeit bei der Einbringung von Zigaretten
aus der Slowakischen Republik zu privaten Zwecken die Freimenge pro im Ausland
wohnender Person 200 Stück beträgt und eine Menge darüber hinaus
zu versteuern ist.
Allenfalls können Tabakwaren gemäß
§
18 Tabaksteuergesetz unter Steueraussetzung durch das österreichische
Steuergebiet befördert werden.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Anzeige der Grenzkontrollstelle Berg vom
26.5.2005 sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als
hinreichend begründet.
Für den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegen für die
Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach
§§ 37 und 44 FinStrG die notwendigen Grundlagen bezüglich der
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht vor.
Bezüglich des
Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei ging das Zollamt vom
Vorgang aus, dass die Zigaretten von einem unbekannten Schmuggler zunächst
ins Zollgebiet der EU eingeschmuggelt wurden und dann an die Bf. weitergelangt
sind. Für einen solchen Vorgang gibt es aber im Akteninhalt keinerlei
Hinweis, darüber hinaus ist durch die Aufschriften auf den
Zigarettenpackungen nachvollziehbar, dass es sich um Waren mit Ursprung und
legalem Erwerb im EU-Raum handelt, sodass für das Delikt der
Abgabenhehlerei schon die zum Tatbestand gehörende Vortat fehlt und dieses
Delikt spruchgemäß zu streichen war.
Bezüglich des
Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols
ging das Zollamt im Spruch des bekämpften Bescheids davon aus, dass die Bf.
beim Versuch, die Tabakwaren im österreichischen Steuergebiet zu
veräußern, betreten wurde. Auch hierfür ist nach Meinung des UFS
eine ausreichende Verdachtslage nicht gegeben. Hierzu sei vermerkt, dass in
Art.9 Abs.2 der EU-Richtlinie vom 25.2.1992, 92/12/EWG, ABl. Nr.L 76/1 vom
23.3.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Ermächtigung an die
Mitgliedstaaten erteilt ist, bis zu einer Richtmenge von 800 Stück
Zigaretten die - allerdings auch dann widerlegbare - Vermutung der
nichtkommerziellen Einbringung zu normieren. Es zeigt aber auch die
Vorgangsweise der Behörde I. Instanz, dass sie die Einbringung zu
nichtkommerziellen Zwecken für glaubwürdig hielt, denn es wäre
nicht nachvollziehbar, warum man bei den der Bf. zugeordneten 4 Stangen
Zigaretten bei dreien davon die Veräußerungsabsicht annimmt und bei
einer, die man als Freimenge überlässt, hingegen nicht. Das Agieren
der Behörde I. Instanz erfolgte offensichtlich im Rahmen der §§
29 und 29a Tabaksteuergesetz, wonach von den 4 Stangen eine steuerfrei und die
anderen tabaksteuerpflichtig wären. Dann würde aber das Handeln der
Bf. nicht gegen tabakmonopolrechtliche,
sondern gegen tabaksteuerrechtliche
Bestimmungen verstoßen. Dann steht aber nicht das Delikt eines versuchten
Monopoleingriffs zur Beurteilung an, sondern es könnte sich für die
Finanzstrafbehörde I. Instanz allenfalls die Frage eines Verdachts der
vorsätzlichen oder fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach §§
33 oder 34 FinStrG stellen. Diese Delikte sind aber nicht
bescheidgegenständlich und es war die Einleitung des Strafverfahrens auch
bezüglich des versuchten vorsätzlichen Monopoleingriffs
aufzuheben.
Abschließend sei
vermerkt, dass die im Schreiben der Bf. vom 7.2.2007 angesprochene
mündliche Verhandlung bei einem Rechtsmittel im Einleitungsstadium eines
Finanzstrafverfahrens nicht vorgesehen ist (§ 160 Abs.2 FinStrG).
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0112-W/05
- Stammnummer
- 27173
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF