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Findok · Richtlinien

VB-0900

2.2. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0104-IV/8/2008gilt ab 10.10.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.10.2008 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.2. Ausnahmen (1) Ausnahmen von diesem Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungsverbot bestehen keine. Es wird aber darauf hingewiesen, dass nur der gewerbliche Verkehr mit unzüchtigen Gegenständen dem Verbot unterliegt (arg. "in gewinnsüchtiger Absicht"). Ein solcher liegt vor, wenn durch die Verwendung des Gegenstandes im wirtschaftlichen Sinn unmittelbar oder mittelbar ein Vermögensvorteil entstehen soll. Das ist beispielsweise auch bei Verwendung eines einschlägigen Werkes als Werbemittel, nicht hingegen bei Verwendung zum eigenen Gebrauch (z. B. im Reiseverkehr) der Fall. (2) Gemäß § 207a Abs. 23 Strafgesetzbuch ist das Verschaffen oder das Besitzen von pornographischen Darstellungen mit Unmündigen (Personen unter 14 Jahren) strafbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gewerblichen oder eigenen Gebrauch handelt. Bei pornographischen Darstellungen mit Unmündigen ist daher im Hinblick auf das Besitzverbot auch bei Sendungen zum eigenen Gebrauch nach Abschnitt 3. vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0104-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0053-IV/8/2007
Stammnummer
27141
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
10.10.2008 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF