Findok · Richtlinien
VB-0710
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2016gilt ab 23.10.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Wortlaut laut Findok
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Edelmetallgegenstände ist nur Unternehmen zu erteilen, die beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 registriert sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung durch Vorlage der vom Zollamt Wien, ausgestellten Registrierungsbescheinigung (Muster siehe Anlage 1) nachzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0040-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 23.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF