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Findok · Richtlinien

VB-0710

2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

überholte Fassung (bis 22.10.2014)RichtlinieBMF-010311/0072-IV/8/2012gilt ab 29.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0710

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.06.2012 bis 22.10.2014.

Wortlaut laut Findok

2.32.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Edelmetallgegenstände ist nur Unternehmen zu erteilen, die beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 registriert sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung durch Vorlage der vom Bundesministerium für FinanzenZollamt Wien, Abteilung III/6, ausgestellten Registrierungsbescheinigung (Muster siehe Anlage 1) nachzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0072-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0047-IV/8/2007
Stammnummer
27140
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
29.06.2012 bis 22.10.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF