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Findok · Richtlinien

VB-0710

2.2. Abfertigungsvoraussetzungen

überholte Fassung (bis 28.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0047-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0710

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.06.2012.

Wortlaut laut Findok

2.2. Abfertigungsvoraussetzungen (1) Jeder Inhaber eines Betriebes, der Edelmetallgegenstände zu Handelszwecken in das Bundesgebiet einführt, muss beim Bundesministerium für Finanzen registriert sein und diese Registrierung anlässlich der Zollabfertigung nachweisen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7580"). Als "Handelszwecke" gelten dabei im Hinblick auf § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 das Prüfen, das Lagern, das Anbieten zum Verkauf, das Belehnen oder das Versteigern von Edelmetallgegenständen. Die Registrierungspflicht besteht somit, wenn in Österreich eine der vorstehend angeführten Tätigkeiten durchgeführt wird. Keine Registrierungspflicht besteht demnach, wenn Edelmetallgegenstände im Anschluss an die Zollabfertigung unmittelbar in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß Artikel 7 UStG 1994). (2) Kann eine erforderliche Registrierung nicht nachgewiesen werden, ist die Sendung zur Einfuhr nicht zuzulassen und nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (3) Sofern die Registrierung nicht amtsbekannt ist, hat der im Feld 8 des Einheitspapiers / AT genannte Einführer seine Registrierung bei der Zollabfertigung von Edelmetallgegenständen gemäß § 18 des Punzierungsgesetzes 2000 durch Vorlage einer vom Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/6, ausgestellten Registrierungsbescheinigung (Muster siehe Anlage 1; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7580") nachzuweisen. Für Zwecke der Zollabfertigung ist es auch ausreichend, wenn eine Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt wird. (4) Mit der Registrierung wird jedem Unternehmer eine Registrierungsnummer zugewiesen. Diese Nummer, die auf der Registrierungsbescheinigung angeführt ist, ist im Feld 44 des Einheitspapiers / AT festzuhalten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0047-IV/8/2007
Stammnummer
27140
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 28.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF