Findok · Richtlinien
VB-0710
2.2. Abfertigungsvoraussetzungen
überholte Fassung (bis 29.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2014gilt ab 29.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.06.2012 bis 29.04.2016.
Wortlaut laut Findok
2.2. Abfertigungsvoraussetzungen
(1) Jeder Inhaber eines Betriebes, der Edelmetallgegenstände zu Handelszwecken in das Bundesgebiet einführt, muss beim Bundesministerium für FinanzenZollamt Wien registriert sein und diese Registrierung anlässlich der Zollabfertigung nachweisen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7580"). Als "Handelszwecke" gelten dabei im Hinblick auf § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 das Prüfen, das Lagern, das Anbieten zum Verkauf, das Belehnen oder das Versteigern von Edelmetallgegenständen. Die Registrierungspflicht besteht somit, wenn in Österreich eine der vorstehend angeführten Tätigkeiten durchgeführt wird. Keine Registrierungspflicht besteht demnach, wenn Edelmetallgegenstände im Anschluss an die Zollabfertigung unmittelbar in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (z. B.zB innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß Artikel 7 UStG 1994).
Hinweis: Werden anlässlich der Abfertigung Registrierungsbescheinigungen vorgelegt, die vor dem 1. November 2011 ausgestellt wurden und als Registrierungsbehörde das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/6, aufweisen, so sind diese Bescheinigungen als gültig anzuerkennen.
(2) Kann eine erforderliche Registrierung nicht nachgewiesen werden, ist die Sendung zur Einfuhr nicht zuzulassen und nach ArtArtikel 63 ZK. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(3) Sofern die Registrierung nicht amtsbekannt ist, hat der im Feld 8 des Einheitspapiers / AT genannte Einführer seine Registrierung bei der Zollabfertigung von Edelmetallgegenständen gemäß § 18 des Punzierungsgesetzes 2000 durch Vorlage einer vom Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/6,Zollamt Wien ausgestellten Registrierungsbescheinigung (Muster siehe Anlage 1; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7580") nachzuweisen. Für Zwecke der Zollabfertigung ist es auch ausreichend, wenn eine Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt wird.
(4) Mit der Registrierung wird jedem Unternehmer eine Registrierungsnummer zugewiesen. Diese Nummer, die auf der Registrierungsbescheinigung angeführt ist, ist im Feld 44 des Einheitspapiers / AT festzuhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 29.06.2012 bis 29.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF