Findok · Richtlinien
VB-0710
5. Verwertung
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2016gilt ab 29.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Wortlaut laut Findok
5. Verwertung
(1) Gemäß § 8 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 besteht auch für die Zollämter die Verpflichtung, Edelmetallgegenstände gemäß §§ 1 bis 7 des Punzierungsgesetzes 2000 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen, falls (beispielsweise für verfallen erklärte) Edelmetallgegenstände durch die Zollämter veräußert werden.
(2) Sofern eine öffentliche Veräußerung von Edelmetallgegenständen durch die Zollämter erfolgt, ist überdies die Abteilung III/6 des Bundesministeriums für Finanzendas Zollamt Wien gemäß § 17 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000 spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung zu verständigen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0040-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF