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Findok · Richtlinien

VB-0710

5. Verwertung

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2016gilt ab 29.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0710

Wortlaut laut Findok

5. Verwertung (1) Gemäß § 8 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 besteht auch für die Zollämter die Verpflichtung, Edelmetallgegenstände gemäß §§ 1 bis 7 des Punzierungsgesetzes 2000 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen, falls (beispielsweise für verfallen erklärte) Edelmetallgegenstände durch die Zollämter veräußert werden. (2) Sofern eine öffentliche Veräußerung von Edelmetallgegenständen durch die Zollämter erfolgt, ist überdies die Abteilung III/6 des Bundesministeriums für Finanzendas Zollamt Wien gemäß § 17 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000 spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung zu verständigen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0040-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0047-IV/8/2007
Stammnummer
27140
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF