Findok · Richtlinien
VB-0710
5. Verwertung
überholte Fassung (bis 28.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0047-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.06.2012.
Wortlaut laut Findok
5. Verwertung
(1) Gemäß § 8 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 besteht auch für die Zollämter die Verpflichtung, Edelmetallgegenstände gemäß §§ 1 bis 7 des Punzierungsgesetzes 2000 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen, falls (beispielsweise für verfallen erklärte) Edelmetallgegenstände durch die Zollämter veräußert werden.
(2) Sofern eine öffentliche Veräußerung von Edelmetallgegenständen durch die Zollämter erfolgt, ist überdies die Abteilung III/6 des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000 spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung zu verständigen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 28.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF