Findok · Richtlinien
VB-0710
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 28.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0047-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.06.2012.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 bis 17 leg.cit. als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen feststellen, dass Waren entgegen den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 eingeführt worden sind, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist den örtlich zuständigen Punzierungskontrollorganen ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind diesen Organen nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige zu erstatten.
(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
(5) Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Punzierungskontrollorgane der Zollämter mittels Kontrollmitteilung zu verständigen, wenn der Verdacht eines anderen Verstoßes gegen das Punzierungsgesetz 2000 besteht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 28.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF