Findok · Richtlinien
VB-0710
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 29.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2014gilt ab 23.10.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.10.2014 bis 29.04.2016.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 bis 17 Punzierungsgesetz 2000 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen feststellen, dass Waren entgegen den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 eingeführt worden sind, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme istsind den örtlich zuständigen Punzierungskontrollorganen ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind diesen Organen nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige zu erstatten.
(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Punzierungsgesetzes 2000 einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
(5) Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Punzierungskontrollorgane der Zollämter mittels Kontrollmitteilung zu verständigen, wenn der Verdacht eines anderen Verstoßes gegen das Punzierungsgesetz 2000 besteht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 23.10.2014 bis 29.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF