Findok · Richtlinien
VB-0710
3. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2016gilt ab 29.06.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
Eine Registrierung und deren Nachweis bei der Zollabfertigung sind nicht erforderlich für:
a)Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
b)Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;
c)Münzen;
d)Barren;
e)Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
f)Halbfertigwaren.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7599" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0040-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF