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Findok · Richtlinien

VB-0710

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 28.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0047-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0710

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.06.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen Eine Registrierung und deren Nachweis bei der Zollabfertigung sind nicht erforderlich für: a)Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; b)Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; c)Münzen; d)Barren; e)Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte; f)Halbfertigwaren. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7599" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0047-IV/8/2007
Stammnummer
27140
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 28.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF