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Findok · Richtlinien

VB-0402

2. Einfuhr-, Durchfuhr- und Verbringungsbeschränkungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr-, Durchfuhr- und Verbringungsbeschränkungen 2.1. Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln 2.1.1 Anwendungszeitpunkt Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 ist unter Einfuhr jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat zu verstehen (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 5). Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. Hinweis: Werden Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat - über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder - über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich befördert, so ist dieser Vorgang - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren handelt - sprengmittelrechtlich aber als Verbringung zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. 2.1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Für die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß § 31 des Sprengmittelgesetzes 2010 eine Einfuhrgenehmigung (Muster siehe Anlage 1) erforderlich. In der Einfuhrgenehmigung müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Einfuhrgenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Die Einfuhrgenehmigung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Art. 62 Abs. 2 ZKArtikel 163 UZK (undDokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500") muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Die Einfuhrgenehmigung ist an die Partei zu retournieren. (3) Bei Fehlen dieser UrkundeNach einer Kontrolle ist daher nachdie Einfuhrgenehmigung Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, an die Partei zu retournierenVB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Übergangsregelung: Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.2. Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln 2.2.1. Anwendungszeitpunkt Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 gilt als Durchfuhr das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats zu berühren (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 6). Hinweis: Werden Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat - über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat und dann weiter in einen anderen Drittstaat befördert oder - über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich und dann weiter in einen anderen Drittstaat befördert, so ist dieser Vorgang - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren handelt - sprengmittelrechtlich aber als Verbringung zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. 2.2.2. Durchfuhrbeschränkungen (1) Für die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß § 32 des Sprengmittelgesetzes 2010 eine Durchfuhrgenehmigung (Muster siehe Anlage 2) erforderlich. In der Durchfuhrgenehmigung müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Durchfuhr darf nur durch den in der Durchfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Durchfuhrgenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Die Durchfuhrgenehmigung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Art. 62 Abs. 2 ZKArtikel 163 UZK (undDokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7501"). Die Daten muss daher zum Zeitpunkt der vorgelegten Urkunde sind in der Abgabe der Zollanmeldung festzuhalten. Die Durchfuhrgenehmigung ist an die Partei zu retournieren im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7501"). (3) Bei Fehlen dieser UrkundeNach einer Kontrolle ist daher nachdie Durchfuhrgenehmigung Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, an die Partei zu retournierenVB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Übergangsregelung: Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.3. Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln 2.3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 gilt als Verbringen (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 7) jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze a)unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (zB DE - AT), b)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich über ein Drittland (zB DE - CH - AT), c)aus einem Drittstaat nach Österreich über einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - DE - AT), d)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB HU - AT - DE), e)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat (zB DE - AT - CH) oder f)aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - AT - DE). Hinweis: Diese Vorgänge sind - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren handelt - sprengmittelrechtlich als Verbringung zu betrachten. (2) Die Verbringungsbeschränkungen sind daher - sofern es sich um NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren handelt - bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. 2.3.2. Verbringungsbeschränkungen (1) Für die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach oder durch Österreich ist gemäß § 29 bzw. § 30 des Sprengmittelgesetzes 2010 das Mitführen eines Begleitscheines (Muster siehe Anlage 3) erforderlich. Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Verbringung darf nur durch den im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen. Der von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Begleitschein hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse zur Kontrolle auszuhändigen. (3) Bei NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren bildet der Begleitschein bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Art. 62 Abs. 2 ZKArtikel 163 UZK (undDokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7502"). Die Daten muss daher zum Zeitpunkt der vorgelegten Urkunde sind in der Abgabe der Zollanmeldung festzuhalten. Der Begleitschein ist an im Besitz des Anmelders sein und für die Partei zu retournieren. Bei Fehlen dieser Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Urkunde ist daher nach sind in Art. 63 ZK und den hiezuder Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7502" ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen,). Nach einer Kontrolle ist der Begleitschein VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehenan die Partei zu retournieren. (4) Übergangsregelung: Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die Beschränkungen für Schieß- und Sprengmittel sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0402: "Schieß- und Sprengmittel (VuB-Code "0402") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7500 | Einfuhrgenehmigung der Sicherheitsbehörde für Schieß- und Sprengmittel | Siehe Abschnitt 2.1. | 7501 | Durchfuhrgenehmigung der Sicherheitsbehörde für Schieß- und Sprengmittel | Siehe Abschnitt 2.2. | 7502 | Begleitschein für die innergemeinschaftlich Verbringung der Sicherheitsbehörde -von Schieß- und SprengmittelSprengmitteln innerhalb der Union | Siehe Abschnitt 2.3. | 7519 | Ausnahme - Ware von VuB 0402 (Schieß- und Sprengmittel) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 7500, 7501 und 7502 verwendet werden   2.5. Bewilligung zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF