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Findok · Richtlinien

VB-0402

2. Einfuhr-, Durchfuhr- und Verbringungsbeschränkungen

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0002-IV/8/2010gilt ab 01.01.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2010 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

2. AbfertigungsvoraussetzungenEinfuhr-, Durchfuhr- und Verbringungsbeschränkungen 2.1. AnwendungszeitpunktEinfuhr von Schieß- und Sprengmitteln 2.1.1 Anwendungszeitpunkt Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 ist unter Einfuhr jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat zu verstehen (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 5). Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. Hinweis: Werden Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat - über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder - über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich befördert, so ist dieser Vorgang - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - sprengmittelrechtlich aber als Verbringung zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. 2.1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Für die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß § 31 des Sprengmittelgesetzes 2010 eine Einfuhrgenehmigung (Muster siehe Anlage 1) erforderlich. In der Einfuhrgenehmigung müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Einfuhrgenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Die Einfuhrgenehmigung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500"). Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Die Einfuhrgenehmigung ist an die Partei zu retournieren. (3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Übergangsregelung: Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.2. Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln 2.2.1. Anwendungszeitpunkt Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 gilt als Durchfuhr das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats zu berühren (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 6). Hinweis: Werden Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat - über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat und dann weiter in einen anderen Drittstaat befördert oder - über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich und dann weiter in einen anderen Drittstaat befördert, so ist dieser Vorgang - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - sprengmittelrechtlich aber als Verbringung zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. 2.2.2. Durchfuhrbeschränkungen (1) Für die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß § 32 des Sprengmittelgesetzes 2010 eine Durchfuhrgenehmigung (Muster siehe Anlage 2) erforderlich. In der Durchfuhrgenehmigung müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Durchfuhr darf nur durch den in der Durchfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Durchfuhrgenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Die Durchfuhrgenehmigung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7501"). Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Die Durchfuhrgenehmigung ist an die Partei zu retournieren. (3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (14) DieÜbergangsregelung: imGenehmigungen, Abschnitt 1 angeführten Waren unterliegen den Beschränkungen die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes im Zeitpunkt der Einfuhrerteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach Österreich. Die Beschränkungen finden daher auf folgende Zollverfahrensarten Anwendung:dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.3. Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln 2.3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010 gilt als Verbringen (siehe auch Abschnitt 1.1. Abs. 2 Ziffer 7) jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (zB DE - AT), b)Vorübergehende Verwendung;aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich über ein Drittland (zB DE - CH - AT), c)aktive Veredelung oder Umwandlung;aus einem Drittstaat nach Österreich über einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - DE - AT), d)Versandverfahren;aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB HU - AT - DE), e)Zolllagerverfahrenaus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat (z.B. DE - AT - CH) oder f)aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - AT - DE). Hinweis: Diese Vorgänge sind - auch wenn es sich bei den Schieß- und Sprengmitteln zollrechtlich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - sprengmittelrechtlich als Verbringung zu betrachten. (2) Die Verbringungsbeschränkungen sind daher - sofern es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt - bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. 2.3.2. Verbringungsbeschränkungen (1) Für die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach oder durch Österreich ist gemäß § 29 bzw. § 30 des Sprengmittelgesetzes 2010 das Mitführen eines Begleitscheines (Muster siehe Anlage 3) erforderlich. Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Verbringung darf nur durch den im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen. Der von der Sicherheitsbehörde erster Instanz auf Antrag ausgestellte Begleitschein hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 6 Monaten. (2) Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse zur Kontrolle auszuhändigen. (3) Bei Nichtgemeinschaftswaren bildet der Begleitschein bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7502"). Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Der Begleitschein ist an die Partei zu retournieren. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Übergangsregelung: Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Sprengmittelgesetzes 2010 auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigungen nach dem Sprengmittelgesetz 2010 und sind weiter zu verwenden. 2.4. Bewilligung zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0002-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2010 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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