Findok · Richtlinien
VB-0402
3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0016-IV/8/2016gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3. Ausnahmen
Die Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes 2010 gelten gemäß §§ 2 Sprengmittelgesetz 2010 2 leg.cit nicht für (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7519"):
Gegenstände, die das Pyrotechnikgesetz 2010 (siehe VB-0404), das Kriegsmaterialgesetz 1977 1977 (siehe VB-0401), dassdas Waffengesetz 1996 (siehe VB-0400) oder das Munitionslagergesetz 2003 betreffen;
Gebietskörperschaften;
Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit (zB Justizbeamte) oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß und Sprengmittel (zB Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes) umgehen;
Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen;
die Lagerung von Schieß- und Sprengmittel, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz, das Munitionslagergesetz 2003 oder unter die Gewerbeordnung 1994 fällt;
den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind (zB Spediteure).
Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für Personen und öffentliche Einrichtungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0016-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF