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Findok · Richtlinien

VB-0402

3. Ausnahmen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen Die Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes 2010 gelten gemäß § 2 Sprengmittelgesetz 2010 nicht für (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7519"): Gegenstände, die das Pyrotechnikgesetz 2010 (siehe VB-0404), das Kriegsmaterialgesetz 1977 (siehe VB-0401), das Waffengesetz 1996 (siehe VB-0400) oder das Munitionslagergesetz 2003 betreffen; Gebietskörperschaften; Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit (zB Justizbeamte) oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß und Sprengmittel (zB Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes) umgehen; Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen; die Lagerung von Schieß- und Sprengmittel, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz, das Munitionslagergesetz 2003 oder unter die Gewerbeordnung 1994 fällt; den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind (zB Spediteure). Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für Personen und öffentliche Einrichtungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF