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Findok · Richtlinien

VB-0402

2.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 31.12.2008)RichtlinieBMF-010311/0042-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2008.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Die Einfuhr der im Abschnitt 1 angeführten Waren ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes nur zulässig, wenn eine von einer Sicherheitsdirektion ausgestellte Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500") vorgelegt wird. (2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500") bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO. (3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (4) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (5) Auf der Einfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. (6) Die Einfuhrbewilligung gilt höchstens für eine Dauer von drei Monaten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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