Findok · Richtlinien
VB-0402
2.2. Einfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 31.12.2009)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2009gilt ab 01.01.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2009 bis 31.12.2009.
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Die Einfuhr der im Abschnitt 1 angeführten Waren ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes nur zulässig, wenn eine von einer Sicherheitsdirektion ausgestellte Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500") vorgelegt wird.
(2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7500") bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO.
(3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(4) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(5) Auf der Einfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben.
(6) Die Einfuhrbewilligung gilt höchstens für eine Dauer von drei Monaten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0027-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2009 bis 31.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF