Findok · Richtlinien
VB-0500
3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Bei Kulturgut, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erteilt wurde, ist die Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der GemeinschaftUnion zu begleiten und ist dieser Zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs aus der GemeinschaftUnion vorzulegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF